Rechtliches
AGBs für Veranstaltungen
WIELOCH | agentur für kommunikation
Firmendaten
Firma: | Wieloch | Agentur für Kommunikation |
Inhaber: | Holger Wieloch |
Inhaber / E-Mail: | info@werbung-luebben.de |
Straße: | Breite Straße 1 |
PLZ: | 15907 |
Ort: | Lübben (Spreewald) |
Telefon: | +49 (0) 1 71 – 9 71 03 34 |
EMail: | info@werbung-luebben.de |
URL: | www.veranstaltungen-wieloch.de |
UST-ID: | DE 138891505 |
Folgende Auflagen sind neben den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften für Märkte und Volksfeste Bestandteil der Standmietvereinbarung. Zusätzlich können zu einzelnen Veranstaltungen Auflagen, die der Veranstalter gesondert verlangt, erteilt werden. Diese bekommen sie in der jeweiligen Standmietvereinbarung mitgeteilt. Mit Abschluss jeder Standmietvereinbarung verpflichtet sich der Standbetreiber, diese Auflagen einzuhalten.
AGBs
- Eine Abweichung des Standplatzes, von dem in den Standplatzunterlagen zugewiesenen Standplatz, kann in Ausnahmefällen vorkommen, berechtigt den Standbetreiber aber nicht zu Kürzungen oder Rückforderung der Standgebühren.
- Die Markt-Zeiten werden vom Veranstalter für Jede Veranstaltung separat festgesetzt. Ein Auf- und Abbau, das Befahren des Festbereiches sowie alle anderen Störungen des Markt- oder Veranstaltungsablaufes während dieser Zeit ist untersagt und wird im Wiederholungsfall, mit sofortigem Platzverweis und Ausschluss von weiteren Veranstaltungen geahndet. Alle Fahrzeuge sind außerhalb des Festbereiches abzustellen, Kühl- oder andere Fahrzeuge, die dringend zur Ausübung des Geschäftes auf dem Gelände verbleiben müssen, erhalten nur nach Antrag eine Genehmigung. Das Öffnen von Imbiss-Ständen ist bis zum Veranstaltungsende sicherzustellen. Alle anderen Stände haben mindestens bis 18 Uhr zu öffnen, anschließend bleibt es jedem Standbetreiber freigestellt, auch bis zum Ende der Veranstaltung zu öffnen. Er kann aber keinen Anspruch daraus geltend machen.
- Jeder Händler oder Aussteller muss sich ausweisen können. An jedem Stand ist gut sichtbar ein Namens- bzw. Firmenschild anzubringen. Waren, für die eine Preisauszeichnungspflicht besteht, sind mit Preisschildern zu versehen.
- Alle notwendigen Genehmigungen zum Betreiben seines Standes hat der Standbetreiber mitzuführen. Er ist für die Einhaltung der gesetzlichen- und Gesundheitsbestimmungen selbst verantwortlich.
- Eine Marktfestsetzung ist mit Erteilung einer Stand-Genehmigung eingeholt, Genehmigungen für den Ausschank von Getränken (Gestattung) und andere Sondergenehmigungen sind von jedem Standbetreiber selbst bei der zuständigen Behörde auf seine Kosten einzuholen.
- Es dürfen nur Waren angeboten werden, die beim Veranstalter oder dessen Beauftragten vorher schriftlich angemeldet wurden. Der Verkauf von Büchern, Tonträgern, Zeitschriften, Symbolen und Emblemen des „Dritten Reichs“ sowie der Verkauf von Waffen und Kriegsspielzeug, Pyrotechnik, Arzneimitteln, Pornografie sowie aller vom Gesetzgeber untersagten Waren ist grundsätzlich verboten. Der Einsatz von Lautsprechern ist nur mit schriftlicher Genehmigung erlaubt.
- Jeder Händler oder Aussteller ist verpflichtet, die zur Sicherung und zum Schutz der Besucher und seines Eigentums notwendigen Maßnahmen selbst zu treffen und etwaige Schadensersatzansprüche Dritter selbst zu regeln, Schadensansprüche an den Veranstalter oder dessen Beauftragten sind nur beim Nachweis von grob fahrlässigen Verhalten zulässig.
- Alle im Zusammenhang mit der Betreibung seines Standes anfallenden Schäden und Verunreinigungen am öffentlichen Verkehrsraum und an den gemieteten Ständen sind vom Standbetreiber auf seine Kosten zu beseitigen. Sollten trotzdem Schäden oder Verunreinigungen festgestellt werden, werden diese auf Kosten des Standbetreibers beseitigt.
- Einrichtungen der Löschwasserversorgung dürfen nicht zugestellt oder überbaut werden. Eine Rettungsgasse von mindestens 3,50 m Breite und 3,50 m Höhe ist unbedingt freizuhalten. Hauseingänge, Hydranten und Durchfahrten dürfen nicht zugestellt werden.
- Heiz-, Koch-, Brat- und Wärmegeräte sind unter ständiger Aufsicht zu betreiben. Dabei ist der Sicherheitsabstand des Herstellers zwingend einzuhalten. Die periodische Überprüfung von Flüssiggasanlagen haben die Händler beim Aufbau nachzuweisen. Durch die Standbetreiber sind Feuerlöscher wie, Kübelspritze, Fettbrandlöscher usw., entsprechend der Größe des Standes und der Gefährlichkeit der Handelsware bzw. der verwendeten Geräte, vorzuhalten. Es ist pro Versorgungsstand mindestens ein Feuerlöscher PG 6, geeignet für die Brandklassen A, B, C (DIN 14 406 / EN 3) in betriebsbereitem Zustand sichtbar und zugänglich vorzuhalten. Wird mit größeren Mengen Speiseöl umgegangen, ist zusätzlich ein Feuerlöscher vorzuhalten, der auch zum Löschen von Speiseöl- und Speisefettbränden, Brandklasse F, geeignet ist.
- Jeglicher Abfall ist vom Standbetreiber am und 5 m um seinen Standplatz während und nach der Veranstaltung auf seine Kosten zu sammeln. Fette und Öle dürfen nicht auf bzw. in den Untergrund gelangen. Die Entsorgung von Fetten, Ölen oder Grillkohle auf öffentlichen Plätzen oder in der Kanalisation wird strafrechtlich verfolgt und vom Veranstalter mit einer Gebühr von 2.500 Euro geahndet.
- Die periodische Überprüfung der elektrischen Anlagen und Anschlussleitungen haben die Händler bei Aufbau nachzuweisen. Defekte Stromkabel oder Anschlüsse werden auf Kosten des Standbetreibers unbrauchbar gemacht.
- Muss die Agentur oder der Veranstalter aufgrund höherer Gewalt die Veranstaltung verkürzen oder absagen, so hat der Standbetreiber keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass des Rechnungsbetrages. Die Agentur haftet für keinerlei witterungsbedingter Einschränkungen.
- Wer nach der fristgerechten Kündigungszeit von diesem Standmietvertrag zurücktritt, hat einen Entschädigungsbetrag von 25 % des gesamten Rechnungsbetrages an die Agentur zu zahlen, bei Rücktritt innerhalb einer Woche vor Veranstaltungsbeginn oder nicht erscheinen besteht eine Zahlungsverpflichtung von 100 % des gesamten Rechnungsbetrages. Sollte eine Kassierung am Veranstaltungstag in Bar erforderlich werden, wird ein Verwaltungsentgelt von 10 % des Rechnungsbetrages erhoben.
- Den Anweisungen des Ordnungspersonals, des Veranstalter und dessen Beauftragten sind unbedingt Folge zu leisten, bei Zuwiderhandlungen wird ein sofortiger Platzverweis ausgesprochen. Ein Platzverweis ist mit einer sofortigen Räumung verbunden, in diesem Fall haftet der Standbetreiber für sämtliche Schäden. Ein Anspruch auf Standgeldrückerstattung wird in diesem Fall von vornherein ausgeschlossen.
Adresse
Breite Straße 1
15907 Lübben (Spreewald)
+49 (0) 171 - 97 10 334
Büro
Dubener Bahnhofsstraße 4
15926 Luckau, OT Duben
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Webseiten
www.wieloch-verlag.de
www.veranstaltungen-wieloch.de
Termine
Mo - Fr, 9.00 - 17.00 Uhr
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