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Markt- und Zahlungsbedingungen der Agentur Wieloch
Auflagen für Veranstaltungen
Folgende Auflagen sind neben den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften für Märkte und Volksfeste, die unbedingt eingehalten werden müssen, Bestandteil jeder Standmietvereinbarung:
1. Ein verbindlicher Standmietvertrag kommt erst mit Zusendung der Standplatzunterlagen zustande. Ein Anspurch auf seinen Standplatz hat der Standbetreiber erst mit Zahlung der Standgebühren. Eine Abweichung des Standplatzes, von dem in den Standplatzunterlagen zugewiesenen Standplatz, kann in Ausnahmefällen vorkommen, berechtigt den Standbetreiber aber nicht zu Kürzungen oder Rückforderung der Standgebühren.
2. Die Markt-Zeiten sowie Standöffnungszeiten werden für jede Veranstaltung festgesetzt. Ein Auf- und Abbau, das befahren des Festbereiches sowie alle anderen Störungen des Markt- oder Veranstaltungsablaufes während dieser Zeit ist untersagt und wird im Wiederholungsfall mit sofortigen Platzverweis und Ausschluss von weiteren Veranstaltungen geahndet. Alle Fahrzeuge sind außerhalb des Festbereiches abzustellen, Kühl- oder andere Fahrzeuge, die dringend zur Ausübung des Geschäftes auf dem Gelände ver-bleiben müssen, erhalten nach Antrag eine ausdrückliche Genehmigung. Das öffnen seines Standes ist bis 18.00 Uhr unbedingt sicher zu stellen. Nach den o. g. Zeiten bleibt es jedem Standbetreiber freigestellt bis maximal 30 min vor Veranstaltungsende zu öffnen. Er kann aber keinen Anspruch daraus geltend machen.
3. Jeder Händler oder Aussteller muss sich ausweisen können. An jedem Stand ist gut sichtbar ein Namens- bzw. Firmenschild mit Name, Vorname, gegebenenfalls Firmenbezeichnung und Anschrift anzubringen. Waren für die eine Preisauszeichnungspflicht besteht sind mit Preisschildern zu versehen.
4. Alle notwendigen Genehmigungen zum Betreiben seines Standes hat der Standbetreiber mitzuführen. Er ist für die Einhaltung der gesetzlichen- und Gesundheitsbestimmungen selbst verantwortlich. Eine Marktfestsetzung ist mit Erteilung einer Standgenehmigung eingeholt, Genehmigungen für den Ausschank von Getränken (Gestattung) und andere Sondergenehmigungen sind von jedem Standbetreiber selbst bei der zuständigen Behörde auf seine Kosten einzuholen.
5. Es dürfen nur Waren angeboten und verkauft werden, die beim Veranstalter oder dessen Beauftragten vorher schriftlich angemeldet wurden. Bei Zuwiderhandlungen wird ein sofortiger Platzverweis ausgesprochen. Der Verkauf von Büchern, Tonträgern, Zeitschriften, Symbolen und Emblemen des „Dritten Reichs“ sowie der Verkauf von Waffen und Kriegsspielzeug, Pyrotechnik, Arzneimitteln, Pornogaphie sowie aller vom Gestzgeber untersagten Waren ist grundsätzlich verboten. Der Einsatz von Lautsprechern ist nur mit schriftlicher Genehmigung erlaubt.
6. Jeder Händler oder Aussteller ist verpflichtet, die zur Sicherung und zum Schutz der Besucher und seines Eigentums notwendigen Maßnahmen selbst zu treffen und etwaige Schadensersatzansprüche Dritter selbst zu regeln, Schadensansprüche an den Veranstalter oder dessen Beauftragten sind nur beim Nachweis von grob fahrlässigen Verhalten zulässig.
7. Alle im Zusammenhang mit der Betreibung seines Standes anfallenden Schäden und Verunreinigungen am öffentlichen Verkehrsraum und an den gemieteten Ständen sind vom Standbetreiber auf seine Kosten zu beseitigen. Sollten trotzdem Schäden oder Verunreinigungen festgestellt werden, werden diese auf Kosten des Standbetreibers beseitigt.
8. Einrichtungen der Löschwasserversorgung dürfen nicht zugestellt oder überbaut werden. Eine Rettungsgasse von mindestens 3,00 m Breite und 3,50 m Höhe ist unbedingt frei zu halten. Hauseingänge, Hydranten und Durchfahrten sind unbedingt frei
zu halten. Stände mit offenem Feuer (auch Gasbrenner) haben mind. einen Feuerlöscher, gut sichtbar am Stand vorzuhalten.
9. Jeglicher Abfall ist vom Standbetreiber am und 5m um seinen Standplatz während und nach der Veranstaltung auf seine Kosten zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen. Fette und Öle dürfen nicht auf bzw. in den Untergrund gelangen. Die
Entsorgung von Fetten, Ölen oder Grillkohle auf öffentlichen Plätzen oder in der Kanalisation wird strafrechtlich verfolgt und vom Veranstalter mit einer Gebühr von 2.500 Euro geahndet.
10. Strom und Wassergebühren sind in dem Rechnungsbetrag enthalten, ein Schadensersatzanspruch für einen eventuellen
Ausfall oder Störung dieser Medien wird von vornherein ausgeschlossen. Alle stromführenden Teile müssen der DIN EN 60529 entsprechen, defekte Stromkabel oder Anschlüsse werden auf Kosten des Standbetreibers unbrauchbar gemacht.
11. Muss die Agentur oder der Veranstalter auf Grund höherer Gewalt die Veranstaltung verkürzen oder absagen, so hat der Standbetreiber keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass des Rechnungsbetrages. Die Agentur haftet für keinerlei witterungsbedingter Einschränkungen.
12. Wer nach der fristgerechten Kündigungszeit von diesem Standmietvertrag zurücktritt hat einen Entschädigungsbetrag von 25 % des gesamten Rechnungsbetrages an die Agentur zu zahlen, bei Rücktritt innerhalb einer Woche vor Veranstaltungsbeginn oder nicht erscheinen besteht eine Zahlungsverpflichtung von 100 % des gesamten Rechnungsbetrages. Sollte eine Kassierung am Veranstaltungstag in Bar erforderlich werden, wird ein Verwaltungsentgelt von 10% des Rechnungsbetrages erhoben.
13. Den Anweisungen des Ordnungspersonals, der Veranstalter und dessen Beauftragten ist unbedingt Folge zu leisten, bei Zuwiderhandlungen wird ein sofortiger Platzverweis ausgesprochen. Ein Platzverweis ist mit einer sofortigen Räumung verbunden, in diesem Fall haftet der Standbereiber für sämtliche Schäden. Ein Anspruch auf Standgeldrückerstattung wird in
diesem Fall von vornherein ausgeschlossen.